AGB zu Reinigungsleistungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen der Firma Gebäudemanagment René Ehlert GmbH

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

 

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

 

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

 

3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein

Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr

und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. usw.. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.

 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

 

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftrags-

gerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

 

2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das

Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

 

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und

Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

 

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur

geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

 

5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wieder-

kehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

 

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

§ 4 Aufmaß

 

1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

 

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

 

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von

Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Preise

 

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Angebot hat einen Gültigkeit von 14 Werkstagen ab erstell Datum.

 

§ 6 Sicherheitseinbehaltung

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Haftung

 

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für

Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

 

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

 

1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.

 

2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig wenn nicht anders vereinbart.

 

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

§ 9 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

HRB. 256529B

SteuerID : 1129-2303391

 

§ 10 Datenspeicherung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 11 Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 


AGB zu Bauleistungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I           Allgemeines

 

1          Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, sonstigen Leistungen des Auftragnehmers.

 

2          Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

3          Bei Rücktritt vom Auftrag, sowie Stornierung von Auftragsteilen (welche nicht als Eventualpositionen im Auftrag auswiesen sind) durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Manipulationsgebühr in der Höhe von maximal 15 % von der Auftragsrücktrittsumme zu verrechnen.

 

4          Weiteres behält sich der Auftragnehmer für die bereits getätigten Leistungen einen Schadensersatzanspruch nach tatsächlichem Aufwand vor.

 

II          Vertragsabschluss

 

1          Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. Lieferanten oder Auslieferung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Postbrief, Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt werden.

 

2          Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber bzw. Käufer verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

 

3          Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen berechtigt.

 

4          Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

III         Kostenvoranschläge

 

1          Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

 

2          Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.

 

3          Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.     

 

IV        Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers

 

1          Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen - auch zu einem späteren Zeitpunkt - begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer bzw. Lieferant die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

 

2          Bei Vorliegen eines Investitionsplanes ist die Akontozahlung jeweils am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen jeweils am Montag der Fälligkeitswoche dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben.

 

3          Regieleistungen werden wöchentlich abgerechnet, sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt fällig und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vereinbarten Investitionsplan.

 

4          Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Gebühren an Verzugszinsen 10,2 % p.a, zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand.

 

5          Sämtliche wie auch immer geartete Gegenforderungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer sind unzulässig.     

 

V         Preisänderungen

 

1          Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der Lieferant berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.

 

VI        Abnahmeverpflichtung für Baustofflieferungen (gilt nicht für Bauausführung)

 

1          Für den Fall, dass der Auftragnehmer auch die Bauführung übernimmt, verpflichtet sich der Auftraggeber unwiderruflich, sämtliche für das bezughabende Bauvorhaben benötigten Baumaterialien vom Auftragnehmer zu beziehen.

 

2          Der Auftraggeber ist von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn er dem Auftragnehmer ein schriftliches Anbot über diese benötigten Materialien von anderen Unternehmen vorweist und der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, denselben Auftrag bzw. dieselbe Lieferung nicht zu denselben Bedingungen durchführen zu wollen.

 

VII       Lieferung, Lieferzeiten und Ausführungsfristen

 

1          Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist.

 

2          Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.

 

3          Die Anlieferung ist nur vor die Baustelle möglich. Die Zustellung in Häuser, gleich ob in das Erdgeschoss oder andere Stockwerke ist nicht möglich.

 

4          Baustellen müssen mit schweren Lastzügen befahrbar sein. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat für die unverzügliche Abladung zu sorgen, andernfalls werden etwaige zusätzliche Aufwendungen verrechnet. Eine gewünschte Abladung (diese erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen und geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.

 

5          Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand ab Lager bzw. Werk auf den Auftraggeber bzw. Abnehmer über.

 

6          Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt und sofort schriftlich gemeldet werden, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.

 

7          Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist; Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.

 

8          Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

 

9          Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

 

10       Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und/oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug befindet.

 

11       Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer betragen.

 

12       Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)

 

13       Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.

 

14       Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planlichen, technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen bemessen.

 

15       Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden, für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20 % des Warenwertes einbehalten wird.

 

16       Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.

 

17       Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist bemüht derartige Hinterwanderung weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in das bewohnte Gebäude eindringen, trifft dem Auftragnehmer aus diesem Titel kein Verschulden. Seitens des Auftraggebers ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.

 

VIII      Höhere Gewalt

 

1          Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.

 

2          Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.

 

3          Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.

 

IX        Gewährleistung

 

1          Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe einer erbrachten Leistung anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

 

2          Überhaupt muss jede Mängelrüge schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für den Auftragnehmer Kosten angelaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

 

3          Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, zum Austausch, zur Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt.

 

4          Eine vom Auftraggeber für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen beträgt. Soweit die Lieferungen von Waren und/oder Leistungen des Auftragnehmers von Vorproduzenten oder Vorlieferanten etc. abhängen, verlängern sich die als angemessen anzusehenden Nachfristen jedenfalls in Entsprechung hierzu. Jede Fristsetzung bedarf der Schriftform.

 

5          Sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Verlängerung ausgeschlossen ist.

 

6          Soweit Mängel auf Leistungen von Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind, tritt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schon jetzt sämtliche ihm gegen Subunternehmer zustehenden Gewährleistungs- bzw. Regressansprüche an Zahlung statt bzw. an Leistung statt ab und nimmt der Auftraggeber diese Abtretung an.

 

X         Übergabezeitpunkt

 

1          Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde.

 

XI        Haftung

 

1          Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an einer Person sowie von sonstigen Schäden (insbesondere Sachschäden) ist ausgeschlossen, soweit diese der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden nur leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.

 

2          Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gilt der Haftungsausschluss nur für Sachschäden sowie für leicht fahrlässige Herbeiführung eines Schadens, wobei den Auftraggeber (Verbraucher) die Beweislast für das Vorliegen eines groben Verschuldens oder Vorsatzes trifft.

 

XII       Eigentumsvorbehalt

 

1          Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.

 

XIII      Auftragsunterlagen

 

1          Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

 

XIV     Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ausland

 

1          Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

            HRB: 256529B

 

2          Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

3          Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht anwendbar.

 

4          Die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Einheitskaufrechtes (UN-Kaufrechtes) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5          Der Käufer hat der Lieferantin sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung - auch im Ausland - auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.

 

XV      Gültigkeitsklausel

 

1          Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.